BGH - Urteil vom 06.03.2014
VII ZR 266/13
Normen:
BGB § 634 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2014, 997
DNotZ 2014, 619
MDR 2014, 519
MietRB 2014, 141
NJW 2014, 1377
NZBau 2014, 346
NZM 2014, 310
WM 2014, 1305
ZMR 2014, 564
ZfBR 2014, 367
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 274/07
OLG Schleswig, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 44/12

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Rückabwicklung eines Erwerbsvertrages wegen Baumängel; Wirksamkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch einen einzelnen WEG-Eigentümer bei Mängeln an der Bausubstanz; Ansichziehung der Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz durch die WEG-Gemeinschaft; Interessenwiderspruch zwischem dem einzelnen Wohnungseigentümer und dem Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen VII ZR 266/13

DRsp Nr. 2014/5084

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Rückabwicklung eines Erwerbsvertrages wegen Baumängel; Wirksamkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch einen einzelnen WEG -Eigentümer bei Mängeln an der Bausubstanz; Ansichziehung der Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz durch die WEG -Gemeinschaft; Interessenwiderspruch zwischem dem einzelnen Wohnungseigentümer und dem Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist die fristgebundene Aufforderung zur Beseitigung der betreffenden Mängel mit Ablehnungsandrohung seitens eines einzelnen Wohnungseigentümers unwirksam, wenn diese mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft kollidiert.b) Das kann der Fall sein, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zeitpunkt, in dem der einzelne Wohnungseigentümer die Mängelbeseitigung verlangt, diese nicht zulässt, weil sie eine weitere Klärung der gebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen für erforderlich hält.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen.