OLG Stuttgart - Urteil vom 31.08.2011
3 U 44/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; WEG § 4 Abs. 1; WEG § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2012, 2
ZMR 2013, 54
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 125/10

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung der übrigen Eigentümer zur Umwandlung eines Teils seines Sondereigentums in Gemeinschaftseigentum

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 3 U 44/11

DRsp Nr. 2012/15120

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung der übrigen Eigentümer zur Umwandlung eines Teils seines Sondereigentums in Gemeinschaftseigentum

Gem. § 4 Abs. 1 u. 2 WEG bedarf es im Rahmen einer Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum der Auflassung nach § 925 Abs. 1 BGB und der Eintragung ins Grundbuch. Ein Anspruch eines einzelnen Sondereigentümers hierauf besteht nicht. Denn ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich nicht einen Teil seines Sondereigentums der Gemeinschaft als Gemeinschaftseigentum aufdrängen. Lässt sich die Zustimmung aller übrigen Eigentümer und der betroffenen dinglich Berechtigten nicht erreichen, so ist die vorgesehene Unterteilung nicht möglich.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.02.2011 - 23 O 125/10 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 50.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; WEG § 4 Abs. 1; WEG § 4 Abs. 2;

Gründe: