BGH - Urteil vom 10.06.2011
V ZR 146/10
Normen:
WEG § 21 Abs. 4; WEG a.F. § 44 Abs. 3; ZPO § 940;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 7
DR 2011, 1032
MietRB 2011, 282
NJW 2011, 3025
NZM 2011, 630
WM 2011, 2385
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 150 C 45/09
LG Köln, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 208/09

Anspruch eines Wohnungseigentümers gem. § 21 Abs. 4 WEG auf Abberufung eines untauglichen und Bestellung eines tauglichen Verwalters; Voraussetzungen für die Beantragung der einstweiligen Regelung eines im Hauptsacheverfahren anhängigen Anspruchs

BGH, Urteil vom 10.06.2011 - Aktenzeichen V ZR 146/10

DRsp Nr. 2011/12998

Anspruch eines Wohnungseigentümers gem. § 21 Abs. 4 WEG auf Abberufung eines untauglichen und Bestellung eines tauglichen Verwalters; Voraussetzungen für die Beantragung der einstweiligen Regelung eines im Hauptsacheverfahren anhängigen Anspruchs

a) Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen.b) Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch kann eine einstweilige Regelung zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG aF nicht mehr von Amts wegen getroffen, wohl aber weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4; WEG a.F. § 44 Abs. 3; ZPO § 940;

Tatbestand