1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.2009, Az.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 16.368,42 festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht (§
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