OLG München - Urteil vom 12.01.2011
20 U 2913/10
Normen:
BGB § 744; BGB § 745; BGB § 687 Abs. 2; BGB § 681;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 9743/07

Ansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen entgeltlicher Überlassung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Stellplätzen

OLG München, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 20 U 2913/10

DRsp Nr. 2011/4757

Ansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen entgeltlicher Überlassung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Stellplätzen

Werden im Gemeinschaftseigentum stehende Stellplätze entgeltlich Dritten (hier: Mietern von Gewerberäumen) überlassen, so wird hierdurch ein Geschäft der Eigentümergemeinschaft geführt mit der Folge, dass ein Abrechnungs- und Herausgabeanspruch hinsichtlich der Mieteinnahmen besteht.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.2009, Az. 22 O 9743/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 16.368,42 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 744; BGB § 745; BGB § 687 Abs. 2; BGB § 681;

Gründe:

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a).