OLG Hamm - Urteil vom 05.10.2017
18 U 23/15
Normen:
BGB §§ 539 Abs. 1, 2, 677, 683, 684 S. 1, 818, 951;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 257/13

Ansprüche des Mieters nach Abriss und Neuerrichtung eines Gebäudes

OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 18 U 23/15

DRsp Nr. 2018/782

Ansprüche des Mieters nach Abriss und Neuerrichtung eines Gebäudes

1. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters gem. §§ 539 Abs. 1, 677, 683 S. 1 BGB setzt u.a. Fremdgeschäftsführungswillen des Mieters voraus, der nur bei einem objektiv fremden Geschäft vermutet wird. Nimmt der Mieter die Maßnahmen zumal nach eigenen Bedürfnissen und Vorstellungen im Interesse des eigenen Geschäfts vor, ist eher von einem neutralen Geschäft auszugehen.2. Auch ein Anspruch aus §§ 684 S. 1, 818 Abs. 2 BGB setzt Fremdgeschäftsführungswillen voraus (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 58/09).3. Ein Anspruch auf Ausgleich einer Wertsteigerung am Mietgrundstück gem. §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, 812 Abs. 2 BGB scheidet aus, soweit es wegen § 95 As. 1 S. 1 BGB nicht zu einem Eigentumswerb des Vermieters gekommen ist.4. Ein Anspruch des Mieters auf Wertausgleich ergibt sich auch nicht, wenn er die von ihm getroffenen baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück belässt, denn § 539 Abs. 2 BGB regelt die wechselseitigen Ansprüche abschließend in der Weise, dass der eine Vertragspartner sein Eigentum an der Einrichtung nur durch rechtzeitige Wegnahme erhalten bzw. wiedererlangen kann und der andere die Wegnahme nur zu dulden hat (BGHZ 81, 146).

Tenor