OLG Koblenz - Beschluss vom 14.04.2015
5 U 1483/14
Normen:
BGB § 164; BGB § 166; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 311 Abs. 2 und 3; BGB § 313; BGB § 535; BGB § 536 Abs. 2; BGB § 536a; BGB § 546a; AktG § 15;
Fundstellen:
MDR 2015, 937
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 61/14

Ansprüche des Mieters von Gewerberäumen in einem neuen Einkaufszentrum wegen fehlender Rentabilität

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 5 U 1483/14

DRsp Nr. 2015/14304

Ansprüche des Mieters von Gewerberäumen in einem neuen Einkaufszentrum wegen fehlender Rentabilität

Grundsätzlich trägt der Mieter das Rentabilitätsrisiko bei gewerblicher Miete von Verkaufsräumen in einem neuen Einkaufszentrum mit einem neuen, auf jugendliches Publikum zielenden Vermarktungskonzept. Eine Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen vorvertraglicher Erklärungen zu Inhalt und Umfang von Werbemaßnahmen sowie zur voraussichtlichen Kundenfrequenz erfordert substantiierten Sachvortrag des Mieters zum angeblich irreführenden Inhalt der Vertragsgespräche, wenn die insoweit behaupteten Zusicherungen oder Zusagen des Vermieters und seines Bevollmächtigten in dem sodann geschlossenen schriftlichen Mietvertrag weder fixiert noch in irgendeiner Weise angedeutet sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19.11.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.139,03 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 164; BGB § 166; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 311 Abs. 2 und 3; BGB § 313; BGB § 535; BGB § 536 Abs. 2; BGB § 536a; BGB § 546a; AktG § 15;

Gründe