Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Halle wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet.
Im Ergebnis völlig zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht die Klage auf Erteilung einer Zustimmungserklärung abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, dass die Beklagte ihm durch die begehrte Erklärung gegenüber der Landwirtschaftskammer die streitgegenständliche landwirtschaftliche Fläche als "Ersatzgrünlandfläche" zur Verfügung stellt. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist nicht ersichtlich.
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