BGH - Beschluss vom 01.03.2012
V ZB 66/11
Normen:
WEG § 43 Nr. 4;
Fundstellen:
MietRB 2012, 298
NZM 2012, 422
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 215 C 45/08
LG Köln, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 162/09

Anteilige Beteiligung einer Wohnungseigentümergemeinschaft an den Kosten für die Renovierung eines im Sondereigentum stehenden Kellerraums

BGH, Beschluss vom 01.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 66/11

DRsp Nr. 2012/6453

Anteilige Beteiligung einer Wohnungseigentümergemeinschaft an den Kosten für die Renovierung eines im Sondereigentum stehenden Kellerraums

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2011 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 545,63 €.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Kläger bilden mit den Beklagten eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 4. Juni 2008 wurde der Antrag, die Verwaltung zu beauftragen, den für die Renovierung eines im Sondereigentum des Beklagten zu 1 stehenden Kellerraums gezahlten Betrag von 2.051,55 € von dem Beklagten zu 1 einzuziehen, abgelehnt und der Antrag, dem Beklagten zu 1 weitere 422,55 € Renovierungskosten zu erstatten, angenommen. Die Kläger verlangen, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären und die Verwaltung zu beauftragen, den bereits an den Beklagten zu 1 gezahlten Betrag zurückzufordern.