Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 32 480,11 € festgesetzt.
Die allein auf eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundeswehr. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen wirksamen Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis zum 31. März 2007 gestellt hatte. Sein Antrag vom Mai 2006 lautete: "Hiermit stelle ich den Antrag auf Dienstzeitverkürzung (§
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