OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.10.2015
2 L 186/13
Normen:
VermGeoG LSA § 1 Abs. 1; VermGeoG LSA § 11 Abs. 1; VermGeoG LSA § 12 Abs. 1; VermGeoG LSA § 12 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NotBZ 2017, 224
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 68/12

Antragsberechtigung der Eigentümer der Grundstücke und Gebäude bei Liegenschaftsvermessungen hinsichtlich Teilungsvermessungen; Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund einer Flurstücksneubildung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 2 L 186/13

DRsp Nr. 2016/4063

Antragsberechtigung der Eigentümer der Grundstücke und Gebäude bei Liegenschaftsvermessungen hinsichtlich Teilungsvermessungen; Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund einer Flurstücksneubildung

1 Bei Liegenschaftsvermessungen, insbesondere auch Teilungsvermessungen, sind in der Regel die Eigentümer der Grundstücke und Gebäude oder die von ihnen bevollmächtigten Personen antragsberechtigt. Hingegen ist der Erwerber der neu zu bestimmenden Teilfläche eines zu zerlegenden Flurstücks nicht ohne weiteres antragberechtigt, weil ihm die Verfügungsbefugnis über das zu zerlegende Grundstück fehlt.2. Verpflichtet sich der Erwerber einer Teilfläche eines Grundstücks in einem notariellen Kaufvertrag dazu, einen Auftrag zur "Vermessung" zu erteilen, umfasst der im Kaufvertrag verwendete Begriff "Vermessung" ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte nicht die Flurstücksbildung ohne Vermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA.

Normenkette:

VermGeoG LSA § 1 Abs. 1; VermGeoG LSA § 11 Abs. 1; VermGeoG LSA § 12 Abs. 1; VermGeoG LSA § 12 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund einer Flurstücksneubildung.