I.
Die Beklagte schloss mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (VEB Gebäudewirtschaft H. ) am 23.4.1990 einen Mietvertrag über Räume zum Betrieb einer Videothek.
Unter II. und IX. des Mietvertrages (Bl. 5R/6 I) heißt es u.a.:
Das Mietverhältnis beginnt am 15.4.1990 und gilt auf unbestimmt Zeit.
Das Mietverhältnis endet durch:
a) Vereinbarung der Vertragspartner
b) Kündigung durch den Mieter
c) gerichtliche Aufhebung
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