KG - Urteil vom 06.12.2022
7 U 97/21
Normen:
WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1018;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 78/19

Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf ein Baulastbewilligungsbegehren einzelner Miteigentümer

KG, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 7 U 97/21

DRsp Nr. 2023/7436

Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf ein Baulastbewilligungsbegehren einzelner Miteigentümer

Orientierungssatz: 1. Streiten die Wohnungseigentümer darüber, ob sie untereinander verpflichtet sind, die von den Klägern, welche zugleich Nachbarn sind, begehrte Baulast zu bewilligen, streiten sie nicht um einen Anspruch, welcher sich allein aus der Teilungserklärung oder aus den Regelungen des WEG ergibt, sondern um einen eigenen gesetzlichen Anspruch der Grundstücksnachbarn aus §§ 1018, 242 BGB. 2. Der Baulastbewilligungsanspruch der Kläger steht für sich genommen nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Sinne von § 43 WEG a.F..

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.06.2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 22 - Az. 22 O 78/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1018;

Gründe:

I.