Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. September 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 2012 zurückgewiesen worden ist wegen eines Betrags von 3.942,64 € (Vergütung für die Monate April bis November 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 492,83 € ab dem 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011 und 1. November 2011 und in Höhe von 578,25 € (Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2012.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|