Die Gesellschafter der Klägerin, die Eheleute Dnn und die Eheleute Dr. Vnn und Dr. Knn , sind jeweils Miteigentümer einer Eigentumswohnung der Wohnungseigentumsanlage Snnnnnnnnn 6. Sie haben sich zusammengeschlossen, um Rechte aus den von ihnen geschlossenen Kaufverträgen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegen die Beklagte als Verkäuferin der Eigentumswohnungen zu verfolgen.
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