KG - Urteil vom 16.10.2007
6 U 140/06
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 433 Abs. 1 ; BGB § 437 (n. F.) ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 634 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 1149
KGReport2008, 273
NZBau 2008, 325
WuM 2008, 105
ZMR 2008, 646
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 96/06

Anwendbarkeit von Kauf- oder Werkvertragsrecht bei Veräußerung von Wohnungseigentum mit vertraglicher Umbauverpflichtung - Arglist

KG, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 6 U 140/06

DRsp Nr. 2008/1982

Anwendbarkeit von Kauf- oder Werkvertragsrecht bei Veräußerung von Wohnungseigentum mit vertraglicher Umbauverpflichtung - Arglist

»1. Zur Frage, ob der Veräußerer eines Wohnungseigentumsrechts, der vertraglich Umbaumaßnahmen an der Altbausubstanz übernommen hatte, für Mängel an der Altbausubstanz nach Werkvertrags- oder Kaufrecht haftet. 2. Zum Arglistvorwurf im Kaufrecht bei Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels (hier: Undichtigkeiten im Bereich einer Dachterrasse) durch den Veräußerer.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 433 Abs. 1 ; BGB § 437 (n. F.) ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 634 ;

Tatbestand:

Die Gesellschafter der Klägerin, die Eheleute Dnn und die Eheleute Dr. Vnn und Dr. Knn , sind jeweils Miteigentümer einer Eigentumswohnung der Wohnungseigentumsanlage Snnnnnnnnn 6. Sie haben sich zusammengeschlossen, um Rechte aus den von ihnen geschlossenen Kaufverträgen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegen die Beklagte als Verkäuferin der Eigentumswohnungen zu verfolgen.