LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2012
7 Sa 1281/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; TVG § 1; Gehaltstarifvertrag privates Bankgewerbe (GTV) § 2c;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7824/10

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Einmalzahlung außertariflich Angestellter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1281/11

DRsp Nr. 2012/22383

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Einmalzahlung außertariflich Angestellter

Ein außertariflicher Angestellter hat keinen Anspruch auf eine pauschale Einmalzahlung nach § 2 Buchst c des ab 1. Mai 2010 gültigen Gehaltstarifvertrages für das private Bankgewerbe (GTV).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juli 2011 - AZ: 10 Ca 7824/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; TVG § 1; Gehaltstarifvertrag privates Bankgewerbe (GTV) § 2c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine tarifvertraglich vereinbarte Einmalzahlung.

Die Beklagte ist eine Transaktionsbank, die für verschiedene Institute und Finanzdienstleister Wertpapiergeschäfte und den dazu gehörenden Geldverkehr abwickelt. Sie beschäftigt ca. 1.800 Arbeitnehmer, darunter ca. 300 als so genannte außertarifliche Mitarbeiter.

Der zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossene Haustarifvertrag verweist auf den Tarifvertrag für das private Bankgewerbe, nimmt jedoch gem. § 1 Abs. 3 u.a. leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG vom persönlichen Geltungsbereich aus. Wegen seines weiteren Inhalts wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2011 Bezug genommen. Die Beklagte wendet den Tarifvertrag unstreitig auf alle Arbeitnehmer an.