LAG München - Urteil vom 08.02.2012
10 Sa 209/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 11270/10

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Leistungsbonus; Wegfall der Geschäftsgrundlage

LAG München, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 209/11

DRsp Nr. 2012/13912

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Leistungsbonus; Wegfall der Geschäftsgrundlage

1. Sieht ein Arbeitsvertrag eines Bankmitarbeiters die Bezahlung eines Leistungsbonusses vor, dessen Höhe sich auch nach dem Erfolg der Bank richten soll, entfällt dieser nicht, wenn in einer späteren Betriebsvereinbarung dafür die Bereitstellung eines Bonustopfes Voraussetzung sein soll, zu der sich die Bank aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sieht. 2. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine Bonusvereinbarung tritt nicht dadurch ein, dass die Bank in erheblichem Umfang öffentliche Finanzmittel erhält, um ihren Betrieb fortsetzen zu können.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.01.2011 (Az.: 20 Ca 11270/10) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Leistungsbonus, den der Kläger für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von je 13.000,- € brutto zuzüglich 4.550,- € netto gegen die Beklagte geltend macht.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der B. H. AG, firmierte vom 29.10.2001 bis zum 29.09.2003 dann als "H. Bank AG" und vom 30.09.2003 bis zum 28.06.2009 als "H. Bank AG". Nunmehr firmiert sie unter der Bezeichnung der Beklagten.