I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.01.2011 (Az.:
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Leistungsbonus, den der Kläger für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von je 13.000,- € brutto zuzüglich 4.550,- € netto gegen die Beklagte geltend macht.
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der B. H. AG, firmierte vom 29.10.2001 bis zum 29.09.2003 dann als "H. Bank AG" und vom 30.09.2003 bis zum 28.06.2009 als "H. Bank AG". Nunmehr firmiert sie unter der Bezeichnung der Beklagten.
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