1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2010 - 7 Sa 1878/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1993 für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt das Einstellungsschreiben vom 1. Oktober 1992 zugrunde, in dem es auszugsweise heißt:
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