LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2012
6 Sa 784/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 134/10

Arbeitsverhältnis; Änderung des Arbeitsvertrags; Gleichstellungsabrede im Sinne der vor der Schuldrechtsreform ergangenen Rechtsprechung; Neuregelung des Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 784/11

DRsp Nr. 2012/15087

Arbeitsverhältnis; Änderung des Arbeitsvertrags; Gleichstellungsabrede im Sinne der vor der Schuldrechtsreform ergangenen Rechtsprechung; Neuregelung des Arbeitsverhältnisses

1. Zur Arbeitsvertragsänderung in einem Arbeitsverhältnis mit als Gleichstellungsabrede im Sinne der vor der Schuldrechtsreform ergangenen Rechtsprechung auszulegenden Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge. 2. In der Vertragsklausel "Alle übrigen Punkte des Anstellungsvertrages behalten weiterhin Gültigkeit" kann als vertragliche Neuregelung verstanden werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 30. März 2011 - 1 Ca 134/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Parteien streiten um die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 29. Juli 1996 bei der Beklagten als Monteur, zuletzt mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.214,48 EUR beschäftigt.

Die Beklagte errichtet, repariert und wartet stationäre Brandschutzanlagen. Sie hat ihren Sitz in A und unterhält an verschiedenen Standorten, unter anderem in B, sog. Business-Units.