LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.01.2012
2 Sa 199/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 47/09

Arbeitsvertragliche Verweisungsklausel in Personalüberleitungsvertrag; Vergütungsklage einer Angestellten bei Wegfall des Vertrauensschutzes zugunsten der Arbeitgeberin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 199/11

DRsp Nr. 2012/6421

Arbeitsvertragliche Verweisungsklausel in Personalüberleitungsvertrag; Vergütungsklage einer Angestellten bei Wegfall des Vertrauensschutzes zugunsten der Arbeitgeberin

Unterzeichnet der neue Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang bzw. gesetzlicher Rechtsnachfolge (hier Ämterneubildung) einen neuen Arbeitsvertrag nach dem 01.01.2002, und enthält dieser Arbeitsvertrag eine Verweisungsklausel, die der Verweilungsklausel in dem Altvertrag entspricht, so kann der neue Arbeitgeber keinen Vertrauensschutz gem. der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 24.02.2010, 4 AZR 691/08) für sich in Anspruch nehmen.

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Hierzu heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 01.07.2011 - 3 Ca 47/09 - u.a. wie folgt:

Die am 11.03.1979 geborene Klägerin war zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.08.1999 seit diesem Tage als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei dem Amt M.-Land beschäftigt.