LAG Köln - Urteil vom 11.12.2013
11 Sa 511/13
Normen:
GewO § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2535/12

Arbeitszeugnis aus ProzessvergleichAuslegung eines Vergleichs und ZeugnisformulierungZeugnis nach den gesetzlichen Anforderungen

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 511/13

DRsp Nr. 2014/9823

Arbeitszeugnis aus Prozessvergleich Auslegung eines Vergleichs und Zeugnisformulierung Zeugnis nach den gesetzlichen Anforderungen

Einzelfall zur Verpflichtung der Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit Schlussformel aufgrund Auslegung eines Prozessvergleichs

Eine Arbeitgeberin kann aus einem Prozessvergleich verpflichtet sein, ein erteiltes Arbeitszeugnis erneut auszustellen und dabei um eine Schlussformulierung zu ergänzen, mit der sie ihr Bedauern bezüglich des Ausscheidens des Klägers, ihren Dank für geleistete Arbeit und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt.

Tenor

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.06.2013 - 5 Ca 2535/12 G - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 31.07.2011 (Anlage K 9) neu auszustellen und hierbei um die Schlussformulierung "Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn R , danken für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" zu ergänzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Ergänzung eines erteilten Arbeitszeugnisses.