Artikel 1 WEMoG
Stand: 16.10.2020
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Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

WEMoG ( Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz )

Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: " Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)". 2. Die Überschrift des I. Teils wird durch die folgenden Überschriften ersetzt: "Teil 1 Wohnungseigentum Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen". 3. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: "(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen." 4. Der bisherige 1. Abschnitt wird Abschnitt 2. 5. § 3 wird wie wird folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "Sondereigentum" wird durch das Wort "Eigentum" ersetzt und nach dem Wort "Gebäude" wird die Angabe "(Sondereigentum)" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1."