Artikel 3 WEMoG
Stand: 16.10.2020
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Artikel 3 WEMoG Änderung des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes

WEMoG ( Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz )

Das Justizaktenaufbewahrungsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "Namensverzeichnisse und" durch die Wörter "Namens- und sonstige Verzeichnisse sowie" ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Die Länder können allgemein oder für einzelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 weggelegt wurden, die bis dahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen fortgelten."