BGH - Urteil vom 17.10.2014
V ZR 26/14
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 16 Abs. 8; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4; WEG § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 1; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2015, 16
NJW 2015, 930
ZMR 2015, 244
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1024/12 WEG
LG Dresden, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 326/13

Aufbringen von Vorschüssen als Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen durch den Verwalter; Ansetzen der Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 17.10.2014 - Aktenzeichen V ZR 26/14

DRsp Nr. 2014/18097

Aufbringen von Vorschüssen als Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen durch den Verwalter; Ansetzen der Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer

a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.b) In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 16 Abs. 8; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4; WEG § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 1; BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand