OVG Saarland - Beschluss vom 03.09.2014 2 B 319/14
Normen:
WEG § 1 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6; WEG § 21 Abs. 1 S. 1; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; LBO § 3 Abs. 1; LBO § 15; LBO § 33; LBO § 57 Abs. 2; LBO § 57 Abs. 3; SVwVG § 19;
Fundstellen:
BauR 2015, 164
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 857/14
Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei einem sechsgeschossigen Gebäude aus Gründen des Brandschutzes i.R.d. Überschreitung der Befugnisse des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft
OVG Saarland, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 2 B 319/14
DRsp Nr. 2014/15708
Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei einem sechsgeschossigen Gebäude aus Gründen des Brandschutzes i.R.d. Überschreitung der Befugnisse des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Es spricht vieles dafür, dass durch die Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei einem sechsgeschossigen Gebäude aus Gründen des Brandschutzes (§ 33 LBO 2004) der Rahmen der eigenständigen Befugnisse der Verwalterin einer Eigentumswohnanlage überschritten und daher ihre alleinige ordnungsrechtliche Inanspruchnahme für die Durchführung dieser Maßnahmen ohne eine verbindliche Inanspruchnahme der aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung auch hinsichtlich des hier in erster Linie betroffenen in ihrem Miteigentum stehenden gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 2WEG) im Verständnis des § 3 Abs. 1 LBO 2004 unterhaltungspflichtigen und nach § 10 Abs. 6WEG als Gemeinschaft auch potentiell im Sinne der §§ 4 und 5 SPolG ordnungspflichtigen Wohnungseigentümer rechtlich nicht zulässig ist.
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