FG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2020
10 K 3508/18 H (U)
Normen:
BGB § 133;

Aufhebung einer Einspruchsentscheidung bei Unklarheit in wessen Namen der Einspruch eingelt wurde

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2020 - Aktenzeichen 10 K 3508/18 H (U)

DRsp Nr. 2021/15571

Aufhebung einer Einspruchsentscheidung bei Unklarheit in wessen Namen der Einspruch eingelt wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage von der Klägerin zu 1) erhoben wurde.

Normenkette:

BGB § 133;

Tatbestand

Die Kläger begehren die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung. Streitig ist, in wessen Namen der Einspruch eingelegt wurde.

Mit Schreiben vom 14.12.2016 teilte der Beklagte dem B (Kläger zu 2) mit, dass er beabsichtige, diesen nach §§ 35, 69 AO i.V.m. § 192 AO für Steuerschulden der A-UG (Klägerin zu 1, im Folgenden auch kurz UG genannt) als deren faktischer Geschäftsführer in Haftung zu nehmen. Infolgedessen bestellte sich die Rechtsanwaltskanzlei C zur Bevollmächtigten des B. Mit Schreiben vom 30.01.2017 übersandte sie eine für alle Instanzen geltende Vollmacht des B.

Der Haftungsbescheid mit einer Haftungssumme von 414.601 € erging am 14.02.2017 und wurde den Bevollmächtigten des B bekannt gegeben.