BGH - Beschluss vom 29.04.2016
BLw 2/15
Normen:
LPachtVG § 4 Abs. 1 Nr. 1; LPachtVG § 8 Abs. 1 S. 1; GrdstVG § 2 Abs. 1; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 585;
Fundstellen:
AUR 2016, 298
NZM 2016, 725
Vorinstanzen:
AG Wittlich, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 65/13
OLG Zweibrücken, vom 05.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 WLw 55/14

Aufhebung eines zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führenden Landpachtvertrags; Unterliegen des genehmigungsbedürftigen Verkaufs eines landwirtschaftlichen Grundstücks dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht; Landverpachtung im Widerspruch zu Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur; Verpachtung eines verkauften landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Verkäufer an den Käufer

BGH, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen BLw 2/15

DRsp Nr. 2016/10729

Aufhebung eines zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führenden Landpachtvertrags; Unterliegen des genehmigungsbedürftigen Verkaufs eines landwirtschaftlichen Grundstücks dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht; Landverpachtung im Widerspruch zu Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur; Verpachtung eines verkauften landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Verkäufer an den Käufer

Unterliegt ein nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftiger Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht (§ 4 Abs. 1 RSG), stellt die gleichzeitige oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft vorgenommene Verpachtung des Grundstücks von dem Verkäufer an den Käufer eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG dar. Das Landwirtschaftsgericht hat in den Beanstandungsverfahren nach §§ 7, 8 LPachtVG den zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führenden Landpachtvertrag nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LPachtVG auch dann aufzuheben, wenn der Vertrag seiner Ansicht nach nicht wirksam zustande gekommen oder nichtig ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Januar 2015 des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Landwirtschaftssenat wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.