LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.01.2011
5 Sa 239/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; KSchG § 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 584/10

Auflösungsvereinbarung; Abwicklungsvertrag; Abfindung; Kündigungsschutzklage; Klagefrist; Aufhebungsvertrag; Titulierungsinteresse - Auflösungsvereinbarung mit Abfindung in Anlehnung an § 1a KSchG

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 239/10

DRsp Nr. 2011/18563

Auflösungsvereinbarung; Abwicklungsvertrag; Abfindung; Kündigungsschutzklage; Klagefrist; Aufhebungsvertrag; Titulierungsinteresse - Auflösungsvereinbarung mit Abfindung in Anlehnung an § 1a KSchG

1. Schließen die Parteien des Arbeitsvertrages anlässlich einer bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eine Auflösungsvereinbarung, in der die Einzelheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt sind, ist diese Vereinbarung aus sich heraus auszulegen. Ist dort die Abfindungszahlung unter den Vorbehalt gestellt, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, kann man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Parteien eine Regelung gewollt haben, die der Regelung in § 1a KSchG entspricht.