BGH - Urteil vom 29.01.2016
V ZR 97/15
Normen:
BGB § 387; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 28 Abs. 2; BGB § 269;
Fundstellen:
BBB 2016, 53
IWR 2016, 47
JZ 2016, 374
MDR 2016, 877
MietRB 2016, 166
NJW 2016, 8
WuM 2016, 311-312
ZfIR 2016, 367
ZMR 2016, 2
NJW-Spezial 2016, 385
NZM 2016, 445-446
NJW-RR 2016, 714-716
ZMR 2016, 472-474
ZWE 2016, 272-274
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 483 C 635/14
LG Lüneburg, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 91/14

Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen; Kündigung einer mit einem Wohnungseigentümer vereinbarten Lastschriftabrede durch den Hausverwalter

BGH, Urteil vom 29.01.2016 - Aktenzeichen V ZR 97/15

DRsp Nr. 2018/2926

Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen; Kündigung einer mit einem Wohnungseigentümer vereinbarten Lastschriftabrede durch den Hausverwalter

a) Gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind (Fortführung des Urteils des Senats vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 15).b) Ein Hausverwalter kann eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. März 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 387; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 28 Abs. 2; BGB § 269;

Tatbestand