OLG München - Beschluss vom 30.01.2007
34 Wx 128/06
Normen:
WEG § 14 Nr. 4 § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 735
NZM 2007, 335
OLGReport-München 2007, 374
WuM 2007, 213
ZMR 2007, 397
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10070/06
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 248/06

Aufrechnungsverbot gegenüber Gemeinschaftsforderung aus Sonderumlagebeschluss auch bei Schadensersatzforderung aus entsprechender Maßnahme

OLG München, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 128/06

DRsp Nr. 2007/2607

Aufrechnungsverbot gegenüber Gemeinschaftsforderung aus Sonderumlagebeschluss auch bei Schadensersatzforderung aus entsprechender Maßnahme

»Auch die Forderung eines Wohnungseigentümers aus § 14 Nr. 4 WEG unterfällt in aller Regel dem Verbot der Aufrechnung mit Gemeinschaftsforderungen; dies gilt auch, soweit die Gemeinschaftsforderung ihren Rechtsgrund in einem Sonderumlagenbeschluss für diejenige Maßnahme hat, aus der der Eigentümer seinen Schadensersatzanspruch gemäß § 14 Nr. 4 WEG herleitet.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 4 § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin der Wohnung Nr. 190 sowie der Garage Nr. 91140 in einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Laut Verwaltervertrag ist die Antragstellerin ermächtigt, rückständige Hausgeldzahlungen zugunsten der Gemeinschaft auch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin die Zahlung von Wohngeld und anteiliger Sonderumlagen in Höhe von insgesamt 9.131,13 EUR geltend. Dieser Anspruch setzt sich wie folgt zusammen, wobei die den Forderungen zugrunde liegenden Beschlüsse alle bestandskräftig und die einzelnen Beträge nicht im Streit sind:

a) Für die Wohnung Nr. 190:

aa) Jahresabrechnung 2002 (Beschluss vom 6.5.2003, Tagesordnungspunkt -TOP- 4 b), Rest: 68,99 EUR