OLG Brandenburg - Urteil vom 26.06.2007
11 U 157/06
Normen:
BGB § 670 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 191/06 - 12.10.2006,

Aufwendungsersatz aus GoA bei Tilgung fremder Mietschulden - Beweislastverteilung zum Bestehen von Sparbuchguthaben

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 11 U 157/06

DRsp Nr. 2007/12033

Aufwendungsersatz aus GoA bei Tilgung fremder Mietschulden - Beweislastverteilung zum Bestehen von Sparbuchguthaben

1. Die Zahlung von Mietschulden für einen Dritten ist ein objektiv fremdes Geschäft, durch das ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB begründet wird, und zwar aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn das Vorliegen einer Beauftragung hierzu nicht nachgewiesen werden kann. 2. Die Eintragung eines Guthabens in einem Sparbuch hat die Qualität einer Bankquittung. Grundsätzlich trägt die Bank daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ausgewiesene Forderung nicht besteht. Kann die Bank jedoch schlüssig einen Sachverhalt vortragen, der die Indizwirkung der Sparbucheintragung erschüttert, bleibt es bei der Beweislast des Kunden für das Guthaben. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das gesamte Geschäftsverhältnis aufgelöst wurde, die Entwertung des Sparbuches aber vergessen wurde.

Normenkette:

BGB § 670 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 5.112,02 EUR, entsprechend 10.000,00 DM, weil sie die Schulden, die die Beklagten noch bei ihren ehemaligen Vermietern hatten, getilgt hat.