(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 5.112,02 EUR, entsprechend 10.000,00 DM, weil sie die Schulden, die die Beklagten noch bei ihren ehemaligen Vermietern hatten, getilgt hat.
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