Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Der Behauptung des Beklagten, der Ertragswert des Mietobjekts sei durch seine Aufwendungen erhöht worden, war nicht nachzugehen, weil der Beklagte in anderem Zusammenhang selbst geltend gemacht hat, daß der Mietzins wegen der mangelnden Standsicherheit der Gebäude auf 0 DM gemindert sei. Die Beseitigung des angeblichen Mangels kann von dem Vermieter im Rahmen eines allein in Frage kommenden Bereicherungsanspruchs nicht verlangt werden.
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