BGH - Beschluß vom 26.09.2001
XII ZR 130/99
Normen:
BGB § 536a ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1078
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Aufwendungsersatzanspruch des Mieters

BGH, Beschluß vom 26.09.2001 - Aktenzeichen XII ZR 130/99

DRsp Nr. 2001/16079

Aufwendungsersatzanspruch des Mieters

Im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs kann der Mieter von dem Vermieter nicht die Beseitigung eines (angeblichen) Mangels verlangen.

Normenkette:

BGB § 536a ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Der Behauptung des Beklagten, der Ertragswert des Mietobjekts sei durch seine Aufwendungen erhöht worden, war nicht nachzugehen, weil der Beklagte in anderem Zusammenhang selbst geltend gemacht hat, daß der Mietzins wegen der mangelnden Standsicherheit der Gebäude auf 0 DM gemindert sei. Die Beseitigung des angeblichen Mangels kann von dem Vermieter im Rahmen eines allein in Frage kommenden Bereicherungsanspruchs nicht verlangt werden.