OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2004
15 W 109/04
Normen:
WEG § 28 ; BGB § 242 ; BGB § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1601
NZM 2004, 952
OLGReport-Hamm 2004, 376
ZMR 2004, 855
ZfIR 2004, 834
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 177/03
AG Dortmund - 282 II 35/02 WEG,

Ausgleich von Direktzahlungen an Gemeinschaftsgläubiger

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2004 - Aktenzeichen 15 W 109/04

DRsp Nr. 2004/12734

Ausgleich von Direktzahlungen an Gemeinschaftsgläubiger

»1. Einem Wohnungseigentümer, der einen Gläubiger der Gemeinschaft im Außenverhältnis befriedigt, steht im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miteigentümer nach Maßgabe des Kostenverteilungsschlüssels zu, sofern die Erstattung nicht aus gemeinschaftlichen Mitteln geleistet werden kann. 2. Der Einwand, Direktzahlungen an Gläubiger erschwerten das Rechnungswesen der Gemeinschaft, kann auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB von demjenigen Miteigentümer nicht mit Erfolg erhoben werden, der durch Nichtzahlung von ihm geschuldeter Wohngeldbeiträge selbst zur Liquiditätskrise der Gemeinschaft beiträgt.«

Normenkette:

WEG § 28 ; BGB § 242 ; BGB § 426 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die zerstrittenen Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; der Beteiligte zu 6) ist der gegenwärtige Verwalter. Der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer der Wohnungseigentumseinheiten Nr. 2 und 5 mit Miteigentumsanteilen von insgesamt 315,616/1.000 stel.