BGH - Urteil vom 23.02.2001
V ZR 389/99
Normen:
BGB §§ 862, 864, 906, 909 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1490
JR 2002, 60
JZ 2001, 1084
JuS 2001, 816
MDR 2001, 802
NJW 2001, 1865
NZBau 2001, 393
NZM 2001, 523
VersR 2002, 324
ZIP 2001, 744
ZMR 2001, 698
ZfIR 2001, 1002
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

BGH, Urteil vom 23.02.2001 - Aktenzeichen V ZR 389/99

DRsp Nr. 2001/7779

Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

»a) Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht. b) Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist. c) Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen. d) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der einjährigen Ausschlußfrist des § 864 BGB. e) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909 BGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.«

Normenkette:

BGB §§ 862, 864, 906, 909 ;

Tatbestand: