Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. März 2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die tariflichen Lohnerhöhungen des Gehaltstarifvertrages des hessischen Einzelhandels an die Klägerin weitergeben muss.
Die Beklagte, wie auch ihre Rechtsvorgängerin, waren und sind nicht Mitglied des entsprechenden tarifschließenden Arbeitgeberverbandes. Die fraglichen Tarifverträge sind auch nicht allgemeinverbindlich.
Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 10. Juni 2002 einen Arbeitsvertrag, wonach sie ab dem 01. Juli 2002 als Buchhändlerin bei der Beklagten in W... mit einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 1 Probezeit und Anstellung
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.07.2002
als
Buchhändlerin/Filiale W...
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