OLG Hamm - Beschluss vom 19.10.2011
I-15 W 348/11
Normen:
WEG § 12;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 52
NotBZ 2012, 43
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 29.06.2011

Auslegung der Erforderlichkeit der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt

OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen I-15 W 348/11

DRsp Nr. 2011/19845

Auslegung der Erforderlichkeit der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt

Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Bestimmung einer Teilungserklärung, dass die Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, kann im Grundbuchverfahren nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der rechtsgeschäftliche Rückerwerb des Teileigentums aufgrund eines durch Vormerkung gesicherten, in das Belieben des Berechtigten gestellten Rückübertragungsanspruchs vom Zustimmungserfordernis nicht erfasst wird (Abgrenzung zu Senat NJW-RR 2011, 232).

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die Zurückweisung des Eintragungsantrags vom 13.04.2011 durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:

Der beantragten Grundbucheintragung steht entgegen, dass die Zustimmungserklärung des Verwalters der X-Straße noch nicht vorgelegt worden ist.

Zur Behebung des Hindernisses hat der Beteiligte zu 1) innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses die Zustimmungserklärung des Verwalters in der Form des § 29 GBO vorzulegen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WEG § 12;

Gründe: