BVerwG - Urteil vom 05.05.2015
9 C 6.14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; GrStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; GrStG § 32 Abs. 2; VwGO § 134 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1327
NVwZ-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2609/09

Auslegung der Erklärung als Zustimmung zur Sprungrevision i.R.d. Erklärung des Verzichts auf die Einlegung eines Rechtsmittels; Erlass von Grundsteuern aus denkmalschutzrechtlichen Gründen

BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 9 C 6.14

DRsp Nr. 2015/11733

Auslegung der Erklärung als Zustimmung zur Sprungrevision i.R.d. Erklärung des Verzichts auf die Einlegung eines Rechtsmittels; Erlass von Grundsteuern aus denkmalschutzrechtlichen Gründen

Erklärt eine Partei, für den Fall, dass der Gegner ein Revisionsverfahren betreiben will, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten, kann die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB analog als Zustimmung zur Sprungrevision ausgelegt werden. Für einen Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG muss die Ertragslosigkeit des Grundstückes gerade darauf beruhen, dass zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität ein Kausalzusammenhang besteht (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -BVerwGE 107, 133). Darin liegt weder ein Verstoß gegen die steuerliche Belastungsgleichheit noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; GrStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; GrStG § 32 Abs. 2; VwGO § 134 Abs. 5;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt den Erlass von Grundsteuern für die Kalenderjahre ab 2008 aus denkmalschutzrechtlichen Gründen.