OLG Hamburg - Beschluss vom 03.03.2004 2 Wx 104/01
Normen:
WEG § 1 Abs. 2 ; WEG § 1 Abs. 6 ; WEG § 14 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 495
ZMR 2004, 614
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 66/01
Auslegung der Gemeinschaftsordnung einer WEG; Verteilung von Instandhaltungskosten
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 104/01
DRsp Nr. 2004/7213
Auslegung der Gemeinschaftsordnung einer WEG; Verteilung von Instandhaltungskosten
Da davon auszugehen ist, dass eine Grundbucheintragung gem. den nach § 15 der Teilungserklärung vorgesehenen Grundbuchanträgen erfolgt ist, kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht diese Regelung der Gemeinschaftsordnung selbständig auslegen. Bei der Auslegung ist, wie bei anderen Grundbucheintragungen auch, auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragungen abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz erfordert dabei, dass eine von der gesetzlichen Regelung (hier von § 16 Abs. 2WEG) abweichende Vorschrift klar und eindeutig ihrem Inhalt nach feststellbar ist.
Normenkette:
WEG § 1 Abs. 2 ; WEG § 1 Abs. 6 ; WEG § 14 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Entscheidungsgründe:
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