Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 55. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 176.861,41 €.
I.
Der Kläger hat beim Amtsgericht eine Klage erhoben, die sich "gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung" der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 25. November 2014 richtet. Zugleich kündigte er an, er werde mit der Klagebegründung mitteilen, "auf welche Beschlüsse sich die Klage beschränkt". In der nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingereichten Klagebegründung erklärte er, dass die Beschlüsse zu TOP 1 bis 4 Gegenstand der Anfechtungsklage sein sollen.
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