BGH - Beschluss vom 16.02.2017
V ZR 204/16
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 2; ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
NZM 2017, 370
ZMR 2017, 494
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen C 724/14
LG Berlin, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 188/15 WEG

Auslegung der Klage als sog. Vorratsanfechtung der Beschlüsse in einer Wohnungseigentümerversammlung

BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen V ZR 204/16

DRsp Nr. 2017/4586

Auslegung der Klage als sog. Vorratsanfechtung der Beschlüsse in einer Wohnungseigentümerversammlung

Eine Vorratsanfechtung, also eine Anfechtung aller in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, verursacht mehr Kosten als die Anfechtung nur einzelner Beschlüsse. Gibt ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage zu erkennen, dass er die Klage auf einen noch unbestimmten Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich daher nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 55. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 176.861,41 €.

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 S. 2; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger hat beim Amtsgericht eine Klage erhoben, die sich "gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung" der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 25. November 2014 richtet. Zugleich kündigte er an, er werde mit der Klagebegründung mitteilen, "auf welche Beschlüsse sich die Klage beschränkt". In der nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingereichten Klagebegründung erklärte er, dass die Beschlüsse zu TOP 1 bis 4 Gegenstand der Anfechtungsklage sein sollen.