KG - Beschluss vom 26.05.2014
1 W 55/14
Normen:
WEG § 12;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 28.01.2014

Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum und der Ausnahme der Erstveräußerung

KG, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen 1 W 55/14

DRsp Nr. 2014/9514

Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum und der Ausnahme der Erstveräußerung

Macht die Teilungserklärung die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters mit Ausnahme der Erstveräußerung abhängig, ist diese Ausnahme "verbraucht", wenn die teilende Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und die entstandenen Wohnungseigentumsrechte auf ihre Gesellschafter übertragen werden. Die weitere Veräußerung von einem Gesellschafter auf einen Dritten ist danach zustimmungspflichtig.

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 12;

Gründe:

I.

Im Bestandsverzeichnis des im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungseigentumsgrundbuchs ist vermerkt, dass zur Veräußerung die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Hiervon ausgenommen ist u.a. der Fall der Erstveräußerung.