OLG Hamm - Beschluss vom 12.01.2004
15 W 24/03
Normen:
WEG § 10 ; HeizkostenVO § 3 ; HeizkostenVO § 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1604
NZM 2004, 657
OLGReport-Hamm 2004, 159
ZMR 2005, 73
ZfIR 2004, 834
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 327/02
AG Lübbecke, - Vorinstanzaktenzeichen 7 II 3/02

Auslegung der Vorschrift einer Teilungserklärung über den Kostenverteilungsschlüssel, Heizkosten

OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2004 - Aktenzeichen 15 W 24/03

DRsp Nr. 2004/5694

Auslegung der Vorschrift einer Teilungserklärung über den Kostenverteilungsschlüssel, Heizkosten

»1. Die Bestimmung einer Teilungserklärung "soweit laufende Kosten für jede Einheit durch Messvorrichtungen oder in anderer Weise einwandfrei festgestellt werden können, trägt jeder Eigentümer die für sein Sondereigentum anfallenden Kosten allein" steht einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nicht entgegen, dass die Heiz- und Warmwasserkosten zu 30 % nach Qm Wohnfläche und zu 70 % nach festgestelltem Verbrauch abzurechnen sind. 2. Denn die im Sondereigentum verursachten Kosten für Wärmeversorgung und Warmwasseraufbereitung können aufgrund von Messeinrichtungen nicht einwandfrei ermittelt werden.«

Normenkette:

WEG § 10 ; HeizkostenVO § 3 ; HeizkostenVO § 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der eingangs genannten Anlage, die seit März 2002 von dem Beteiligten zu 8) verwaltet wird.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Verteilung der Heizungs- und Warmwasserkosten. § 11 Nr. 4 der Teilungserklärung vom 17.6.1992 enthält hinsichtlich der gemeinschaftlichen Kosten folgende Regelung: