BAG - Urteil vom 15.10.2013
9 AZR 572/12
Normen:
BGB § 125; BGB § 126; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 146; BGB § 151 S. 1; BGB § 157; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; SGB V § 144 Abs. 4; SGB V § 147 Abs. 2; SGB V § 150; SGB V § 152; SGB V § 153; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 S. 1; BAT § 4 Abs. 2; BAT § 27; Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin vom 14. Oktober 2010) §§ 18 ff.;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Nr. 17
AuR 2014, 120
AuR 2014, 122
BB 2014, 563
DB 2014, 605
EzA-SD 2014, 11
EzA-SD 2014, 24
NZA 2014, 568
NZA-RR 2014, 119
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2440/11
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 514/12
ArbG Berlin, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 10080/11

Auslegung der Zusage eines Rückkehrrechts

BAG, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 572/12

DRsp Nr. 2014/1757

Auslegung der Zusage eines Rückkehrrechts

Orientierungssätze: 1. Räumt ein Arbeitgeber den zu einem anderen Arbeitgeber wechselnden Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückkehrrecht ein, haben diese Arbeitnehmer Anspruch auf die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber, wenn die in der Rückkehrzusage genannten Bedingungen erfüllt sind. 2. Die Auslegung der Rückkehrzusage kann ergeben, dass eine vom Arbeitgeber im Hinblick auf den Eintritt seiner Betriebskrankenkasse in die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer (§ 147 SGB V) für den Fall der Schließung der Kasse erteilte Rückkehrzusage auch den Fall der Schließung einer Rechtsnachfolgerin der Betriebskrankenkasse erfasst. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Möglichkeit der Rechtsnachfolge in der Zusage ausdrücklich erwähnt wird. 3. Ob der bisherige Arbeitgeber das Angebot rückkehrwilliger Arbeitnehmer auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags anzunehmen oder selbst ein solches Angebot abzugeben hat, hängt von der Rückkehrzusage und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind auch für den Inhalt des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses maßgebend.