FG München - Urteil vom 08.07.2010
5 K 465/10
Normen:
BGB § 133; AO § 357 Abs. 3 S. 1;

Auslegung des Einspruchs eines Steuerberaters gegen dessen Einkommensteuerbescheid mit ESt 0 EUR, wenn im Klageverfahren die Änderung des Verlustfeststellungsbescheids begehrt wird

FG München, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 5 K 465/10

DRsp Nr. 2011/14087

Auslegung des Einspruchs eines Steuerberaters gegen dessen Einkommensteuerbescheid mit ESt 0 EUR, wenn im Klageverfahren die Änderung des Verlustfeststellungsbescheids begehrt wird

1. Außerprozessuale Verfahrenserklärungen sind entsprechend § 133 BGB auszulegen. 2. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Erklärungsempfängers. Der Kläger hat sich bei seinem Einspruch eindeutig gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 gewandt. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Erklärungsempfängers. Dieser ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus dem Verhalten des Klägers im weiteren Verfahren. Der Auslegung steht nicht entgegen, dass das Schreiben von einem Steuerberater verfasst worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BGB § 133; AO § 357 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wurde im Streitjahr (2005) beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Leibrenten, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften.