LAG Köln - Urteil vom 03.04.2017
2 Sa 862/16
Normen:
MTV Sicherheitskräfte an Flughäfen; BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7674/15

Auslegung des MTV Sicherheitskräfte an Flughäfen hinsichtlich des Umfangs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und hinsichtlich der Höhe des Urlaubsentgelts

LAG Köln, Urteil vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 862/16

DRsp Nr. 2017/7957

Auslegung des MTV Sicherheitskräfte an Flughäfen hinsichtlich des Umfangs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und hinsichtlich der Höhe des Urlaubsentgelts

Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgeltberechnung MTV Sicherheitskräfte an Flughäfen.

Ein als Luftsicherheitsassistent an einem Flughafen beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nach dem MTV Sicherheitskräfte an Flughäfen und dem LTV für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vergütet wird und der zusätzlich eine Schichtleiterzulage in Höhe von 1,50 EUR brutto je Stunde erhält, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld nur auf der Basis der tariflichen Vergütung, nicht jedoch unter Einschluss der Schichtleiterzulage, da diese nicht dem Regelentgelt zuzurechnen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.08.2016 - 3 Ca 7674/15 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Sicherheitskräfte an Flughäfen; BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, wie in den Monaten Mai, Juni und Juli 2015 die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsentgelt richtig zu berechnen ist, sowie um die Höhe des im Mai 2015 fälligen Teils der Jahressonderzahlung 2015.