OLG München - Beschluss vom 30.01.2007
34 Wx 116/06
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 690
NZM 2007, 369
OLGReport-München 2007, 331
WuM 2007, 159
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 971/06
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen II 45/05

Auslegung einer Gemeinschaftsordnung zur Festschreibung der Balkonböden als Sondereigentum

OLG München, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 116/06

DRsp Nr. 2007/2606

Auslegung einer Gemeinschaftsordnung zur Festschreibung der Balkonböden als Sondereigentum

»Auslegung einer Gemeinschaftsordnung, die als Sondereigentum die Balkonböden festschreibt, soweit sie nicht zur tragenden Konstruktion des Gebäudes gehören (hier: Zuordnung der Isolierschicht und der Abdichtungsanschlüsse).«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Aufgrund großflächiger Feuchtigkeitsschäden sollen 18 Balkone des Längsbaus der in den Jahren 1991 bis 1993 errichteten Wohnanlage saniert werden. Den Wohnungseigentümern lag dazu die gutachtliche Stellungnahme einer Bausachverständigen vom 1.6.2005 vor, aus der sich ergibt, dass die Balkone keine normgerecht hohen Abschlüsse zur Wand gegen nichtdrückendes Wasser aufweisen. Zudem hat die auf der Betonrohdecke aufgebrachte Abdichtungsebene ein zu geringes, nicht dem Stand der Technik entsprechendes Gefälle.

Am 23.9.2005 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in der unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 c mehrheitlich folgender Beschluss gefasst wurde: