KG - Urteil vom 05.11.2001
8 U 70/01
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 713 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 109
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 178/00

Auslegung einer Mietvertragsklausel

KG, Urteil vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 8 U 70/01

DRsp Nr. 2002/5369

Auslegung einer Mietvertragsklausel

Wird in allgemeinen Vertragsbedingungen als Bestandteil eines Mietvertrages in einer Klausel ein Regel-Ausnahme-Prinzip festgelegt, sind Klauseln im Mietvertrag, die eine Ausnahme bestimmen, eng auszulegen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 713 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet, da die Klägerin von der Beklagten Beendigung des zwischen dieser und der "Generalagentur" bestehenden Mietverhältnisses auf der Grundlage des der Klägerin eingeräumten Konkurrenzschutzes nicht verlangen kann.

Aus § 2 Ziffer 3 der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten "Allgemeinen Vertragsbedingungen Gewerbemietvertrag", die nach § 7 des Mietvertrages Vertragsbestandteil geworden sind, ergibt sich, dass kein Konkurrenzschutz gewährt wird "es sei denn, dies ist gesondert vereinbart."

Dies bedeutet, dass die Einräumung von Konkurrenzschutz die Ausnahme darstellt, so dass eine entsprechende Vereinbarung eng auszulegen ist.

Die in § 8 des Mietvertrages insoweit enthaltene Regelung

"Gemäß § 2 Nr. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gewerbemietvertrag (AVG) gewährt der Vermieter dem Mieter Konkurrenzschutz, indem er es unterläßt, eine weitere Gewerbeeinheit im Objekt "T" an einen Konkurrenten zur Betreibung eines reinen Versicherungsbüros zu vermieten"