VGH Hessen - Urteil vom 06.05.2015
6 A 1514/14
Normen:
BGB § 133; KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; KWG § 4;
Fundstellen:
DÖV 2015, 760
Vorinstanzen:
VG Frankfurt, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1719/13

Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung bei der Feststellung des Vorliegens eines begünstigen Verwaltungsakts

VGH Hessen, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 6 A 1514/14

DRsp Nr. 2015/10834

Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung bei der Feststellung des Vorliegens eines begünstigen Verwaltungsakts

1. Bestreitet eine Behörde, einen Verwaltungsakt erlassen zu haben, kann der Betroffene im Wege einer Feststellungsklage die Feststellung begehren, dass ein solcher ihn begünstigender Verwaltungsakt vorliegt.2. Die Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Erklärung erfolgt nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung; wenn der Empfänger der Erklärung annehmen kann und durfte, es handele sich um eine verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt, kann ein Verwaltungsakt bejaht werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2014 - 7 K 1719/13.F - wird insoweit zurückgewiesen, als das Verwaltungsgericht über den Klageantrag zu 1. (Feststellungsklage) und den unter 1. hilfsweise gestellten Antrag (Verpflichtungsklage) entschieden hat.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.