BGH - Urteil vom 04.05.2018
V ZR 163/17
Normen:
WEG § 5 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21; Teilungserklärung § 6 Nr. 1 Buchst. a)-b);
Fundstellen:
MDR 2018, 986
MietRB 2018, 270
NJW-RR 2018, 1419
NZM 2018, 953
NotBZ 2018, 459
ZMR 2018, 833
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 267/14
LG Saarbrücken, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 42/15

Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich Instandsetzung der im Sondereigentum und im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen im Dach der Anlage; Bestimmen von Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteilen nach der Beschaffenheit, dem Zweck des Bauwerks oder aufgrund dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bzgl. Kostentragung (hier: z.B. Balkon, Loggia)

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - Aktenzeichen V ZR 163/17

DRsp Nr. 2018/8232

Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich Instandsetzung der im Sondereigentum und im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen im Dach der Anlage; Bestimmen von Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteilen nach der Beschaffenheit, dem Zweck des Bauwerks oder aufgrund dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bzgl. Kostentragung (hier: z.B. Balkon, Loggia)

Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Mai 2017 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. März 2015 wird zurückgewiesen.