LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.07.2010
5 Sa 440/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 382/09

Auslegung einer Rücktrittserklärung bei vereinbarter Widerruflichkeit des Prozessvergleichs

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 440/09

DRsp Nr. 2011/14472

Auslegung einer Rücktrittserklärung bei vereinbarter Widerruflichkeit des Prozessvergleichs

1. Wird der Beklagten ein "Widerrufsrecht" eingeräumt und erklärt ihr Prozessbevollmächtigter daraufhin den "Rücktritt" vom Vergleich, ist für die Klägerin klar erkennbar, dass die Beklagte an dem (widerruflichen) Vergleich nicht mehr festhalten und ihn aus der Welt schaffen will; auch wenn dazu vereinbarungsgemäß nur der Widerruf das zulässige und nach verständiger Auslegung erkennbare Gestaltungsmittel ist, kann nicht allein am Wort "Widerruf" festgemacht werden, dass eine bestimmte Prozesshandlung unberücksichtigt zu bleiben hat. 2. Auch Prozesserklärungen sind der Auslegung zugänglich und zuweilen auch bedürftig.

Die Berufung der Klägerin gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 29.09.2009 - 4 Ca 382/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in einem Kündigungsschutzverfahren darüber, ob die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16. 7. 2009 als Widerruf des Vergleiches vom 7. 7. 2009 zu werten ist.

Dieser Vergleich lautete wie folgt:

"... Die Parteien genehmigen den Wortlaut folgenden gerichtlich protokollierten Vergleichs: