Die Berufung der Klägerin gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 29.09.2009 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in einem Kündigungsschutzverfahren darüber, ob die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16. 7. 2009 als Widerruf des Vergleiches vom 7. 7. 2009 zu werten ist.
Dieser Vergleich lautete wie folgt:
"... Die Parteien genehmigen den Wortlaut folgenden gerichtlich protokollierten Vergleichs:
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