LAG Hamm - Urteil vom 08.01.2015
8 Sa 1110/14
Normen:
BGB § 611; BGB§ 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 267/13

Auslegung einer Tantiemeregelung

LAG Hamm, Urteil vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 1110/14

DRsp Nr. 2015/9002

Auslegung einer Tantiemeregelung

1. Eine Tantiemeleistung, die am geschäftlichen Erfolg des Arbeitgebers im Ganzen orientiert ist, stellt sich grundsätzlich als Teil des individuellen Arbeitsentgelts dar, weil ihr Anspruchsgrund, anders als bei einer reinen Gratifikation, im Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Entgelt angesiedelt ist. 2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in einer Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarung ein schon verdienter Tantiemeanspruch negativ-konstitutiv gestaltet oder gar erlassen werden soll. Vielmehr ist, soweit dies nicht ausdrücklich erwähnt wird, davon auszugehen, dass in einer Aufhebungsvereinbarung bereits verdiente Gehalts- und Tantiemeansprüche nicht wieder reduziert werden sollen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17.06.2014 - 2 Ca 267/13 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.480,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB§ 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses weiter darüber, ob ein einzelvertraglich begründeter Tantiemeanspruch der Klägerin durch Bestimmungen ihres Aufhebungsvertrages ausgeschlossen ist.