LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2017
4 Sa 393/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1101/15

Auslegung einer Vereinbarung hinsichtlich des Umfangs der Geltung des TV-L

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 393/15

DRsp Nr. 2017/7873

Auslegung einer Vereinbarung hinsichtlich des Umfangs der Geltung des TV-L

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass für die Vergütung eines Arbeitnehmers, der als Nachtwache in einer stationären Einrichtung für Drogenabhängige beschäftigt ist, der TV-L in der jeweils aktuellen Fassung gilt, so bezieht sich dies auch auf die Gewährung von tariflichen Zeitzuschlägen gem. § 8 TV-L. 2. Bereitschaftszeiten gem. § 9 Abs. 1 TV-L sind wie Arbeitszeit zu vergüten. 3. Die Zeit von 24 Uhr bis 6 Uhr, die ein Arbeitnehmer als einziger anwesender Mitarbeiter in einer Einrichtung für Drogenabhängige verbringt, in der er zwar schlafen kann, aber bei Störungen im Haus aufstehen muss, um die Situation zu klären und ggfls. einzuschreiten und auch Klienten betreuen muss, ist Bereitschaftszeit i.S. von § 9 Abs. 1 TV-L und damit wie Zeit tatsächlicher Arbeitsleistung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 TV-L zu vergüten.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2015, Az: 2 Ca 1101/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung tariflicher Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.